CONSTITUTION OF ÄRZTE FÜR MADAGASKAR (IN GERMAN)

§ 1 NAME, SITZ, EINTRAGUNG, GESCHÄFTSJAHR

  1. Der Verein trägt den Namen Ärzte für Madagaskar.
  2. Er hat den Sitz in Leipzig.
  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 VEREINSZWECK

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, der Entwicklungszusammenarbeit, sowie der Volks- und Berufsbildung. Der Verein führt Maßnahmen durch, welche der Verbesserung der Lebensbedingungen von Menschen in notleidenden Regionen der Erde, insbesondere in Madagaskar, dienen.
  3. Zur Erreichung des Satzungszweckes wird der Verein auf folgenden Gebieten tätig:
  • Durchführung von medizinischen Hilfseinsätzen sowie die dazu notwendige Logistik, Organisation und Ausrüstung und die Rekrutierung und
    Vorbereitung von Freiwilligen
  • Finanzierung sowie Ausstattung mit medizinischer Ausrüstung, Geräten und Medikamenten von Krankenhäusern und Gesundheitszentren
  • Durchführung von Bildungsmaßnahmen
  • Verbesserung der dörflichen Infrastruktur
  • Einwerbung von Mitteln für die Erfüllung der Vereinszwecke
  • Allgemeine Öffentlichkeitsarbeit

§ 3 SELBSTLOSIGKEIT

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Nachgewiesene Unkosten im Dienste des Vereinszwecks können nach vorheriger Anmeldung durch den Vorstand genehmigt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. An die Mitglieder der Organe des Vereins darf eine angemessene Vergütung gezahlt werden.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig. Ein Rückzahlungsanspruch des für das Jahr bereits gezahlten Mitgliedsbeitrages besteht nicht.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 MITGLIEDSBEITRÄGE

  1. Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
    Der Vorstand kann nach Antragstellung einen reduzierten Mitgliedsbeitrag für einzelne Mitglieder erheben.

§ 6 ORGANE DES VEREINS

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 DER VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei weiteren Mitgliedern. Alle Genannten müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein.
  2. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemäß § 26 BGB gemeinsam, darunter immer der/die Vorsitzende oder deren/dessen Stellvertreter/in.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis Nachfolger gewählt sind.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger unter den Mitgliedern von den verbliebenen Vorstandsmitgliedern durch Kooption berufen werden. Das Ersatzmitglied muss ordentliches Mitglied des Vereins sein.
  5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht gesetzlich oder durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung; Einberufung der Mitgliederversammlung;
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und jährliche Berichterstattung über Durchführung und Ergebnis der ausgeführten Beschlüsse; Buchführung; Aufstellung über die Verwendung der Spenden
  • Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern.

§ 8 BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDS

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden formlos einberufen werden. Einer Einberufung bedarf es nicht, wenn der Vorstand in
    beschlussfähiger Form regelmäßig zusammenkommt.
  2. Eine Vertretung der Vorstandsmitglieder untereinander ist zulässig.
  3. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.
  5. Soweit das Gesetz oder diese Satzung keine anderslautende Regelung vorsieht, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  6. Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertreter/in zu unterzeichnen.

§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist jederzeit auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Wird dem Verlangen seitens des Vorstands nicht innerhalb von drei Wochen entsprochen, können die Mitglieder unter Mitteilung des Sachverhalts die Einberufung der Mitgliederversammlung nach Bevollmächtigung durch das Registergericht selbst bewirken.
  3. Die Einberufung zu allen ordentlichen Mitgliederversammlungen durch den Vorstand erfolgt in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie rechtzeitig an die letzte von dem Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Post-, Telefax- oder e-Mail Adresse abgesendet wurde.
  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:
    • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands sowie Entlastung des Vorstands
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
    • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  5. Zur Ausübung des Stimmrechts eines Mitgliedes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Dies muss dem Vorstand vor der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 10 BESCHLUSSWESEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Beschlüsse der Mitglieder werden üblicherweise in Versammlungen gefasst.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
  3. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, wobei bis zu zwei Stimmrechtsbevollmächtigungen zulässig sind. Eine Briefwahl und Beschlüsse mit Hilfe von elektronischen Medien wie „Internet Voting“ sind zulässig, nicht jedoch in Angelegenheiten, welche Änderungen dieser Satzung und die Auflösung des Vereins betreffen. Berücksichtiget werden nur diejenigen Stimmen, die bei der Mitgliederversammlung vorliegen. Sie sind der Anzahl der anwesenden Stimmen hinzuzurechnen.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

§ 11 SATZUNGSÄNDERUNG

  1. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12 BEURKUNDUNG VON BESCHLÜSSEN

  1. Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 13 AUFLÖSUNG DES VEREINS UND VERMÖGENSBINDUNG

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss der Auflösung.